Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) regelt die stufenweise Einführung des bundesweiten Ganztagsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27. Das bedeutet, dass ab August 2026 alle Erstklässler*innen in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ganztagesplatz haben. Dieser Anspruch wird in den Folgejahren auch auf die restlichen Jahrgänge der Grundschule ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Kindern von der ersten bis zur vierten Klasse ein Platz in einer Ganztagsbetreuung zusteht. Dies gilt auch für die Ferien – Schulen dürfen maximal vier Wochen schließen.
Der Rechtsanspruch ist für die Familien nicht verpflichtend – Eltern können also selber entscheiden, ob ihre Kinder das Angebot der Ganztagsbetreuung wahrnehmen. Grundsätzlich wird zwischen offenen und gebundenen Ganztagsschulen unterschieden: Bei gebundenen Ganztagsschulen ist eine Teilnahme an mindestens drei Tagen mit mindestens sieben Stunden verpflichtend. Bei offenen Ganztagsschulen besteht diese Pflicht nicht, allerdings sollten die Kinder wenn möglich mindestens an drei Tagen bis mindestens 15 Uhr anwesend sein um Kontinuität und die Planbarkeit der pädagogischen Arbeit zu gewährleisten.
Der Ganztagsanspruch soll dabei helfen, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ermöglichen. Außerdem zeigt sich: Kinder lernen im Ganztag besser und profitieren so ebenfalls von der Ganztagsförderung. Kinder sollen Freundschaften schließen, gemeinsam ihre Welt entdecken, erleben und Neues lernen. Es entstehen Bildungschancen, die Benachteiligungen ausgleichen können.
Momentan nehmen circa 430.000 von rund 680.000 Grundschulkindern an einem Ganztagsangebot teil. Dies bedeutet, selbst wenn nicht alle den Rechtsanspruch nutzen, einen Zuwachs von etwa 100.000 bis 150.000 Kindern, die ab 2026 zusätzlich betreut werden müssen. Laut der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft NRW ergibt sich bei einer Gruppengröße von 25 Kindern mit zwei Betreuungskräften daraus ein Zusatzbedarf von rund 12.000 pädagogischen Mitarbeiter*innen, zusätzlich zu den insgesamt rund 47.000 pädagogischen Kräften, die in Zukunft benötigt werden.
Bund und Länder finanzieren gemeinschaftlich die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes. So zahlt der Bund 3,5 Milliarden Euro für den Ausbau verlässlicher und bedarfsgerechter Bildungs- und Betreuungsangebote und beteiligt sich auch an den laufenden Kosten: mit insgesamt 2,49 Milliarden Euro in den Jahren 2026-2029 und ab 2030 dann mit jährlich 1,3 Milliarden Euro.
Im Ganztag sollen Kinder neben dem Unterricht pädagogisch betreut und gefördert werden. Dabei beträgt der Umfang insgesamt acht Stunden an allen fünf Schultagen und es muss ein Mittagessen geben. In der additiven Form des Ganztags findet der Unterricht am Vormittag statt und nach dem Mittagessen können die Kinder die Hausaufgabenbetreuung besuchen oder verschiedene Freizeitangebote wahrnehmen. Das können zum Beispiel Sport, Musik, Malen und Basteln sowie Kochen und Backen sein. In der rhythmisierten Form werden Unterricht, Pausen und die außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebote über den Tag verteilt angeboten und freier gemischt.
Die Umsetzung des Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung geht mit einer Vielzahl an Hürden einher:
Ein weiterer entscheidender Faktor der Ganztagsbetreuung ist die enorme, zusätzliche organisatorische Belastung für Lehr- und Verwaltungskräfte. Die Koordination von Personal, Räumen und Betreuungsangeboten sowie die stetige Kommunikation mit Eltern und externen Partnern bedeuten für Schulen einen erheblichen Mehraufwand. Hier bieten digitale Systeme für Kommunikation und Verwaltung spürbare Entlastung.
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